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Die Berechtigung des Pfandleihers umfasst die Gewährung eines Kredites gegen die Übergabe beweglicher Wertgegenstände. Bei  uns können Roh-Gold und Fine Gold als Pfand angenommen werden.

Der Kreditnehmer muss weder weitere Sicherheiten vorweisen noch eine Bonitätsauskunft einreichen. Zur Feststellung der notwendigen Daten muss der Verpfänder sich mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen. Der Pfandkredit ist damit wesentlich unbürokratischer erhältlich als ein herkömmlicher Ratenkredit. Der Pfandleiher zahlt daraufhin einen Teil des Wertes in bar an den Kreditnehmer aus. Die Beleihungsrate ist bei Gold mit rund 80 % des Wertes am höchsten, für andere Gegenstände üblich sind 25 % bis 50 % des Wertes.

Ausgelöst werden kann das Pfand gegen Zahlung des geliehenen Betrags plus der angefallenen Zins. Werden die Pfandgegenstände nicht ausgelöst, ist der Pfandleiher 1 Jahr nach Fälligkeit des Kredits zum Verkauf der beweglichen Gegenstände berechtigt. In der Regel erfolgt dies in Form einer öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer. Es darf keine Fälligkeit kürzer als 6 Monate vereinbart werden.

Auf den Pfandkredit entfällt ein Zinssatz von höchstens 1,5 Prozent pro Quartal.

Der Pfandgeber sollte persönlich in der Pfandleihe erscheinen. Ein Bevollmächtigter benötigt eine schriftliche Vollmacht. Der Pfandleiher muss nach Erhalt des Pfandes einen Pfandschein ausstellen. Dieser enthält Angaben über Aufbewahrung und Verwertung des Pfandes, über die Zinsen und Kosten des Pfandkredits sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pfandleihe. Jedes Pfand wird mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer versehen. Der Pfandleiher muss mindestens einen Monat nach Ablauf der Darlehensfälligkeit verstreichen lassen, bevor er das nicht ausgelöste Pfand anderweitig verwertet.